Der in der Zivilprozessordnung vorgegebene ordentliche Verfahrensablauf vor erster Instanz sieht vor, dass nach Einreichung der Klage (Art. 220 f. ZPO) die Klageantwort eingeholt wird (Art. 222 ZPO). Die klagende Partei kann sich in der Folge entweder anlässlich eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 225 ZPO) oder im Rahmen ihres mündlichen Parteivortrages (Art. 228 ZPO) nochmals äussern. Die Einreichung einer zweiten Klagebegründung ist hingegen nicht vorgesehen und angesichts der erwähnten zweimaligen Äusserungsmöglichkeit nicht notwendig.