Daraufhin wurde den Klägern eine Nachfrist angesetzt, um die fehlende Klagebewilligung nach Durchführung eines entsprechenden Schlichtungsverfahrens nachzureichen (Vi-act. D.15). Schliesslich reichten die Kläger, inzwischen anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt H.________, die vollumfänglich begründete Klage vom 24. Februar 2014 mit Beilagen ein.