Am 12. November 2012 reichten die Berufungsführer eine begründete Klage mit Beilagen betreffend Anfechtung von Vereinsbeschlüssen gegen den Berufungsgegner ein (Vi-act. A.I). Nach Eingang der Klageantwort vom 11. Januar 2013 (Vi-act. A.II) trat das Bezirksgericht Einsiedeln am 19. Februar 2013 auf die Klage nicht ein (Vi-act. A.III). Das Kantonsgericht wies die Sache in Gutheissung der Berufung an das Bezirksgericht Einsiedeln zur Neubeurteilung zurück (Vi-act. A.IV, ZK1 2013 14). Daraufhin wurde den Klägern eine Nachfrist angesetzt, um die fehlende Klagebewilligung nach Durchführung eines entsprechenden Schlichtungsverfahrens nachzureichen (Vi-act. D.15).