Akten zu nehmen. Zur Begründung führen sie aus, es habe kein Grund bestanden, die Klage aus dem Recht zu weisen und in der Folge sei ihnen nahe gelegt worden, einen neuen Anwalt beizuziehen. Die Vorinstanz wies die Klage vom 24. Februar 2014 mit der Begründung aus dem Recht, die Berufungsführer hätten bereits am 10. November 2012 (recte: mit Postaufgabe am 12. November 2012) eine Klage eingereicht. Eine Partei könne nicht zwei Klageschriften einreichen (Vi-act. D.22).