Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. in Erwägung: 1. Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil (Endentscheid) ist die Berufung bei einem Streitwert von Fr. 60‘000.00 (angefochtener Entscheid, E. 19) zulässig (Art. 308 ZPO). Das Kantonsgericht Schwyz ist zuständig zur Beurteilung von Berufungen in Zivilsachen (§ 12 Abs. 1 JG). 2. In formeller Hinsicht beantragen die Berufungsführer, die aus dem Recht gewiesene Klage vom 24. Februar 2014 sei inklusive Beilagen wieder zu den Kantonsgericht Schwyz 5