Mit Replik vom 6. Oktober 2014 stellten die nicht mehr anwaltlich vertretenen A.________ und B.________ folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A.VII): 1. Es seien die anlässlich der 3. ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 26. April 2012 gefassten Beschlüsse Nr. 3 (Statutenänderung) und Nr. 4 (bereinigter Verteilschlüssel) für nichtig zu erklären, eventualiter seien diese aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.