C. Am 28. November 2013 setzte der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Einsiedeln A.________ und B.________ eine Nachfrist an, um die fehlende Klagebewilligung durch Stellung eines entsprechenden Schlichtungsgesuches nachzuholen (Vi-act. D.15). Mit (erneuter) Klage vom 24. Februar 2014 reichten die nun anwaltlich vertretenen A.________ und B.________ die neue Klagebewilligung vom 20. Januar 2014 (Vi-act. KB A) ein. Die Klage wurde, exklusive Klagebewilligung, mit Verfügung vom 10. April 2014 aus dem Recht gewiesen, da bereits eine Klageschrift im Recht lag (Vi-act. D.22).