2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger. Kantonsgericht Schwyz 3 Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 trat das Bezirksgericht Einsiedeln auf die Klage mangels gehöriger Klageeinleitung (keine Identität der beklagten Partei im Schlichtungsgesuch und der Klage) nicht ein (Vi-act. A.III). Diesen Entscheid hob das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 23. September 2013 auf und wies den Prozess zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Vi-act. A.IV).