2. Es sei festzustellen, dass der Präsident der C.________, F.________, seine Ausgabenkompetenz gemäss Art. 6 der Statuten von Fr. 1‘000.- pro Kalenderjahr durch einen Auftrag an die Firma G.________ AG für einen Zustandsbericht von ca. CHF 30‘000.-, ohne vorangehende Generalversammlung klar überschritt. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei. Mit Klageantwort vom 11. Januar 2013 stellte der Verein C.________ folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A.II): 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.