{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-25_2015-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a0de25c4a9be73587688418f1b41f2be"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-25_2015-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_25_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb7c98ac1b8047b766ca6fc9cff2c13be3de1ca073cc69de059e82db118fc46eae49c09e1fd0fe2d71ca4974e0996ef4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb7c98ac1b8047b766ca6fc9cff2c13be3de1ca073cc69de059e82db118fc46eae49c09e1fd0fe2d71ca4974e0996ef4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_25", "Checksum": "33ef0651e767fb72aad7ba4258d4f7ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 24.11.2015 ZK1 2015 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 24.11.2015 ZK1 2015 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 24.11.2015 ZK1 2015 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung von Vereinsbeschlüssen | Übriges Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:17:47", "Checksum": "2e32466c02f6cd59b73ca5e48d110033", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 24.11.2015 ZK1 2015 25\nRegeste:\nAnfechtung von Vereinsbeschlüssen | Übriges Zivilrecht\n\n7. Schliesslich monieren die Berufungsführer den mit der Statutenänderung bereinigten Kostenverteilschlüssel. Sinngemäss machen sie einerseits\ngeltend, die Sanierung der Feinerschliessungsstrassen sei nicht vom Zweck\ndes Vereins umfasst, weshalb der Kostenverteilschlüssel nicht unter Einbezug\nder Grundstücke der beiden Stichstrassen P.________ und I.________ erstellt werden könne. Andererseits sei die Kostenverteilung unzulässigerweise\nprozentual zur Parzellengrösse verlegt worden. Dies verstosse gegen § 3 der\nVerordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen und § 7\nAbs. 2 sowie § 14 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften.\n\na) Dass die Sanierung der Feinerschliessungsstrassen nicht als wesentliche Zweckumwandlung anzusehen ist, wurde bereits festgestellt (s.o. E. 6).\nNachdem der Verein zur Hauptsache die Sanierung bzw. Instandhaltung der\nbetroffenen Strassen bezweckt, diese jedoch Kosten verursacht, welche durch\ndie Vereinsmitglieder (also auch die Eigentümer der Feinerschliessungsstrassen) zu tragen sind, ist nicht ersichtlich, weshalb der Kostenverteilschlüssel\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nohne die neu beitretenden Eigentümer der Feinerschliessungsstrassen erstellt\nwerden sollte.\n\nb) Vereinsbeschlüsse können angefochten werden, wenn sie gegen Gesetz oder Statuten verstossen (Art. 75 ZGB). Dabei hat die klagende Person\nzu beweisen, gegen welche Normen der angefochtene Beschluss verstösst\n(vgl. Art. 8 ZGB).\n\nDie Berufungsführer machen geltend, der angefochtene Beschluss betreffend\nKostenverteilschlüssel verstosse gegen § 7 Abs. 2 sowie § 14 des Gesetzes\nüber die Flurgenossenschaften und § 3 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen, weil die Kostenverteilung prozentual zur\nParzellengrösse verlegt worden sei. Diese beiden Erlasse sind aber öffentlichrechtlicher Natur und für privatrechtliche Vereine nicht anwendbar. Im Vereinsrecht werden Mitgliederbeiträge und andere Kostenbeteiligungen der Mitglieder durch die Statuten geregelt (vgl. Art. 71 ZGB). Art. 8 Ziff. 2 der Statuten\nbestimmt, dass die Einnahmen des Vereins u.a. aus anteilmässigen Kostenbeiträgen für Ausgaben, die nicht aus den Mitgliederbeiträgen bestritten werden können, bestehen. Der Schlüssel werde durch die Generalversammlung\nfestgelegt. Die Statuten nennen keine Kriterien für die Erstellung des Kostenverteilschlüssels. Ebenso wenig sind solche dem angefochtenen Beschluss\nvom 26. April 2012 zu entnehmen. Dass der Verein die Berechnungsweise für\ndie Kostenverteilung gemäss § 7 Abs. 2 sowie § 14 des Gesetzes über die\nFlurgenossenschaften oder § 3 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen für analog anwendbar erklärte, ist den Akten nicht zu\nentnehmen. Ein Verstoss des Kostenverteilschlüssels gegen Gesetz oder Statuten ist daher mangels anwendbarer Normen nicht gegeben.\n\nc) Die den Vereinsmitgliedern am 26. April 2012 ausgehändigte Tabelle mit\nder Kostenverteilung beruht auf den Kriterien der Parzellengrösse, der Ausnützungsziffer und der Länge der durch die jeweiligen Eigentümer genutzten\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nStrassenabschnitte (Vi-act. KB 6). Diese Kriterien erscheinen als angemessen\nund ergeben eine plausible Verteilung der Sanierungskosten. Das Ergebnis\ndes Kostenverteilschlüssels ist nicht derart stossend, dass in die Normierungsautonomie des Vereins eingegriffen werden müsste.\n\nd) Zusammenfassend misslang den Berufungsführern der Beweis eines\nVerstosses des beschlossenen Kostenverteilschlüssels gegen Gesetz oder\nStatuten, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist.\n\nd) Anzumerken bleibt, dass es den Berufungsführern unbenommen bleibt,\ndie Aufnahme ihrer Zufahrt in den Verein zu beantragen – mit der Folge, dass\ndie Instandhaltungs- und Sanierungskosten der Zufahrt in den Kostenverteiler\nfallen, sich aber die auf sie fallende Länge der benutzten Strasse vergrössert.\n\n8. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten\nder Berufungsführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus haben die Berufungsführer den Berufungsgegner angemessen zu entschädigen. Das Honorar\nbei einem Streitwert von Fr. 50‘001.00 bis Fr. 100'000.00 beträgt gemäss § 8\nAbs. 2 GebTRA zwischen Fr. 3‘300.00 bis Fr. 9'250.00. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). In Berücksichtigung, dass der Berufungsgegner eine neunseitige Berufungsantwort einreichte und der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer\nSchwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger\nZeitaufwand – ist die Entschädigung für das Berufungsverfahren ermessensweise auf insgesamt Fr. 2‘500.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA);-\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'000.00 festgesetzt und den Berufungsführern auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Berufungsführer von Fr. 5‘000.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat den Berufungsführern Fr. 1‘000.00 zurückzuerstatten.\n\n3. Die Berufungsführer haben den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen\nund 8 % MWST) zu entschädigen.\n\n"}