{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-25_2015-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a0de25c4a9be73587688418f1b41f2be"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-25_2015-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_25_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb7c98ac1b8047b766ca6fc9cff2c13be3de1ca073cc69de059e82db118fc46eae49c09e1fd0fe2d71ca4974e0996ef4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb7c98ac1b8047b766ca6fc9cff2c13be3de1ca073cc69de059e82db118fc46eae49c09e1fd0fe2d71ca4974e0996ef4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_25", "Checksum": "33ef0651e767fb72aad7ba4258d4f7ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 24.11.2015 ZK1 2015 25\nRegeste:\nAnfechtung von Vereinsbeschlüssen | Übriges Zivilrecht\n\nAls Beispiele von wesentlichen Zweckumwandlungen werden etwa genannt:\ndie Umwandlung eines Alpen- in einen Segelclub, eines Wanderclubs in einen\nVerein zur Förderung des Motorsportes, eines Hundezucht- in einen Katzenzuchtvereins, eines Bernhardiner- in einen Pudelzuchtvereins, die politische\noder konfessionelle Betätigung eines bis anhin politisch bzw. religiös neutralen\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nVereins, die Aufnahme eines wirtschaftlichen Zweckes in einen ideellen Verein (BK ZGB-Riemer, Art. 74 N 11).\n\nBeabsichtigt der Verein eine wesentliche Zweckumwandlung, muss diese einstimmig beschlossen werden (Art. 74 ZGB).\n\nbb) Davon zu unterscheiden sind weniger schwer wiegende Zweckänderungen bzw. nicht wesentliche Ergänzungen oder Streichungen des bisherigen\nZwecks oder Tätigkeitsfeldes des Vereins. Ebenfalls nicht unter Art. 74 ZGB\nfallen Anpassungen der Statuten an das sich faktisch veränderte Tätigkeitsgebiet des Vereins oder an äussere Umstände (z.B. Änderungen in den sozialen Anschauungen, Fortschritte der Technik; vgl. Anton Heini/Wolfgang Portmann/Matthias Seemann, Grundriss des Vereinsrechts, Basel 2009, Rz. 225;\nBK ZGB-Riemer, Art. 74 N 8). Als Beispiele hierfür werden insbesondere erwähnt: die Zweckerweiterung des Trägervereins einer Orchestergesellschaft\num die Förderung des Musiklebens in der Region (ZivGer BS, BJM 1992, 42\nff.); neue Zusammenarbeit eines Reitclubs mit einer Reithalle (RVJ 1984,\nS. 108 f.); Aufnahme von Nichtkatholiken in einen katholischen Studentenverein, sofern diese dem Vereinszweck zustimmen (Bernhard Schnyder, Der\nZweckparagraph des Schweizerischen Studentenvereins, in: Civitas (Zürich)\n32, 1976/77, S. 86).\n\nEine im Sinne von Art. 74 ZGB nicht wesentliche Zweckänderung kann mit\neinfacher Mehrheit (Art. 67 Abs. 2 ZGB) bzw. dem statutarisch vorgesehenen\nQuorum beschlossen werden.\n\ncc) Der Endzweck gemäss Art. 2 der Statuten ist so zu verstehen, dass die\nInstandhaltung der Erschliessung des Quartiers M.________ mit Strassen und\nKanalisation beabsichtigt war. Die Stichstrassen „P.________“ und\n„I.________“ liegen in diesem Quartier. Durch die Statutenänderung würde\nsich an der effektiven Tätigkeit des Vereins, d.h. an der Instandhaltung von\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nStrassen, nichts ändern. Weder die Färbung des Vereins (kein politischer oder\nreligiöser Zweck, keine Gewinnmaximierung) noch der eigentliche Charakter\nals C.________ würde verändert. Die Stichstrassen sind sogar flächenmässig\nim Vergleich zur E.________strasse von untergeordneter Bedeutung. Der\nunterschiedlichen Benutzungsintensität dieser Strassen durch die Mitglieder\ndes Vereins kann durch den Kostenverteilschlüssel Rechnung getragen werden. Schliesslich mussten die Vereinsmitglieder bereits bei der Gründung\nbzw. die Berufungsführer im Zeitpunkt ihres Vereinsbeitritts aufgrund des\nWortlauts der Statuten („Die Übernahme anderer Strassen bleibt vorbehalten“\nin Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Statuten) damit rechnen, dass zukünftig abgesehen\nvon der „E.________strasse“ weitere Strassen von der Vereinstätigkeit umfasst sein würden. Die Erwähnung der Stichstrassen „P.________“ und\n„I.________“ in den geänderten Statuten stellt mithin keine wesentliche Zweckumwandlung im Sinne von Art. 74 ZGB dar. Ist die Änderung von Art. 1 der\nStatuten gemäss Entwurf keine Zweckumwandlung, so konnte darüber mit\ndem absoluten Mehr der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder\nBeschluss gefasst werden (Art. 5 der Statuten), was denn auch der Fall war\n(Vi-act. KB 5, Ziff. 3). Der entsprechende Beschluss ist demnach gültig zustande gekommen, sodass sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet erweist.\n\n6. Sodann machen die Berufungsführer geltend, der in den Statuten neu\neingefügte Begriff „Erneuerung“ bezwecke die Sanierung bzw. Neuanlage der\nFeinerschliessungsstrassen „P.________“ und „I.________“. Dies stelle ebenfalls eine unzulässige Zweckumwandlung dar.\n\nIn den ursprünglichen Statuten werden u.a. die Instandhaltung und der Unterhalt der Strassen als Vereinstätigkeit erwähnt. Der Verein bezweckt somit die\nErhaltung der Funktionsfähigkeit der Strassen. Es entspricht dem üblichen\nLauf der Dinge, dass Strassen nicht auf unbegrenzte Zeit nur „geflickt“ werden\nkönnen, sondern bei gravierenderen oder sehr vielen Schädigungen im ei-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\ngentlichen Sinne erneuert werden müssen. Dabei ist nicht die Anlage einer\nneuen Strasse, sondern z.B. die Ersetzung des Belages gemeint. Insofern\ngehört auch die Erneuerung der Strassen zum typischen Zweck einer\nC.________. Der Charakter des Vereins wird daher durch die Ergänzung der\nVereinstätigkeit mit Erneuerungen nicht verändert. Selbst die Berufungsführer\ngehen davon aus, dass die Sanierung bzw. Erneuerung der\nE.________strasse unter den Zweck des Vereins fällt. Werden die Statuten\ndahingehend abgeändert, dass auch die Feinerschliessungsstrassen des\nQuartiers M.________ vom Zweck umfasst sind, so bezieht sich logischerweise die Tätigkeit des Vereins auch auf die Erneuerung der Feinerschliessungsstrassen. Der geänderte Art. 2 der Statuten unterscheidet denn auch nicht\nzwischen Grob- und Feinerschliessungsstrassen, sondern unterstellt beide\nArten von Privatstrassen demselben Zweck. Die Berufung ist somit auch in\ndiesem Punkt abzuweisen.\n\n"}