{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-25_2015-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a0de25c4a9be73587688418f1b41f2be"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-25_2015-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_25_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb7c98ac1b8047b766ca6fc9cff2c13be3de1ca073cc69de059e82db118fc46eae49c09e1fd0fe2d71ca4974e0996ef4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb7c98ac1b8047b766ca6fc9cff2c13be3de1ca073cc69de059e82db118fc46eae49c09e1fd0fe2d71ca4974e0996ef4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_25", "Checksum": "33ef0651e767fb72aad7ba4258d4f7ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 24.11.2015 ZK1 2015 25\nRegeste:\nAnfechtung von Vereinsbeschlüssen | Übriges Zivilrecht\n\naa) Der Zweck eines Vereins bestimmt sich durch Auslegung des Zweckartikels in den Vereinsstatuten sowie nach anderen Statuten- und Reglementsbestimmungen und der effektiven Tätigkeit des Vereins (vgl. BK ZGB-Riemer,\nArt. 74 N 10; Anton Heini/Wolfgang Portmann/Matthias Seemann, Grundriss\ndes Vereinsrechts, Basel 2009, Rz. 225).\n\nbb) Die Berufungsführer verweisen für den von ihnen verstandenen Sinn\ndes Vereinszwecks – Instandhaltung nur der N.________strasse\n„E.________strasse“ – auf den Kaufvertrag ihrer Liegenschaft und die von der\nVorinstanz beim Grundbuchamt Einsiedeln edierten Grundbuchauszüge\n(Vi-act. A.VII, S. 4 f.). Der Kaufvertrag der klägerischen Liegenschaft vom 28.\nJanuar 1971 hält u.a. fest, dass sich der Käufer schuldrechtlich verpflichte,\ndem Verein/Berufungsgegner beizutreten. Ausserdem nehme der Käufer davon Kenntnis, dass er an den Unterhalt der N.________strasse (GB Nr. zz)\neinen jährlichen Beitrag von zur Zeit Fr. 100.00 zu leisten habe (Vi-act. KB 2,\nZiff. 11). Diese Kaufvertragsbestimmungen dienen jedoch nicht der Umschreibung des Vereinszwecks, sondern lediglich der Verpflichtung des Käufers zum\nBeitritt und zur Zahlung des Vereinsbeitrages. Es handelt sich um vertragsrechtliche Bestimmungen, welche entgegen dem Zweckartikel eines Vereins\nnur für die Vertragsparteien, nicht jedoch für die übrigen Vereinsmitglieder,\ngelten. Sodann ist nicht ersichtlich, welche Schlüsse für den Vereinszweck\naus den Grundbuchauszügen gezogen werden könnten. Die Grundbuchauszüge enthalten keine Bestimmungen oder Hinweise auf den Zweck des Vereins. Auch den weiteren klägerischen Beilagen lassen sich keine Hinweise auf\nden Sinn des Vereinszwecks entnehmen.\n\ncc) Gemäss Wortlaut von Art. 2 der alten Statuten sollen sich die von der\nVereinstätigkeit umfassten Privatstrassen auf dem M.________ befinden und\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nim Grundbuch Einsiedeln eingetragen sein. Beides trifft auf die Stichstrassen\n„P.________“ und „I.________“ zu (vgl. Vi-act. E.3-6). Hingegen wird entgegen der Ansicht der Berufungsführer nicht zwischen Grob- und Feinerschliessungsstrassen unterschieden. Die Rede ist lediglich von Privatstrassen. Solche können sowohl der Grob- als auch der Feinerschliessung dienen\n(§ 38 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai\n1987, SRSZ 400.100). Allein die Tatsache, dass es sich bei den Stichstrassen\n„P.________“ und „I.________“ um Feinerschliessungsstrassen handelt,\nschliesst diese somit nicht bereits von der Vereinstätigkeit aus. Schliesslich\nsoll es sich um Strassen handeln, die von der öffentlichen Strasse\nQ.________ nach E abzweigen. Dass es sich beim Buchstaben E wie von den\nBerufungsführern behauptet um die Himmelsrichtung Osten handelt, wurde\nvom Berufungsgegner nicht bestritten. Dem Situationsplan der G.________\nAG (Vi-act. KB 10) ist zu entnehmen, dass die beiden Stichstrassen\n„P.________“ und „I.________“ von der „E.________strasse“ abzweigen,\nnicht von der sich weiter westlich befindlichen öffentlichen Strasse. Streng\ngenommen fallen die beiden Stichstrassen demnach nicht unter den Wortlaut\ndes ersten Satzes von Art. 2 der Statuten.\n\nHingegen wird der Begriff Privatstrassen im ersten Satz von Art. 2 der Statuten in der Mehrzahl verwendet, sodass bereits aufgrund des Wortlauts nicht\nnur die E.________strasse dem Zweck des Vereins unterliegt. Ausserdem\nwurde im zweiten Satz von Art. 2 der Stauten die Übernahme weiterer Strassen ausdrücklich vorbehalten. In diesem Sinne würde somit nichts dagegen\nsprechen, die Instandhaltung der Feinerschliessungs-Stichstrassen\n„P.________“ und „I.________“ unter den ursprünglichen Zweck der Statuten\nzu subsumieren.\n\nDem Sinn von Art. 2 der ursprünglichen Statuten ist denn auch zu entnehmen,\ndass der Verein die Instandhaltung der Erschliessung des Quartiers\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nM.________ mit Privatstrassen und Kanalisation bezweckt. Dies ist die typische, zentrale Aufgabe einer C.________.\n\nd) Selbst wenn Feinerschliessungsstrassen vom ursprünglichen Zweck\nnicht erfasst wären, so würde die Neuaufnahme von zwei Stichstrassen noch\nkeine wesentliche Zweckumwandlung darstellen.\n\naa) Art. 74 ZGB schützt die Vereinsmitglieder vor einer wesentlichen bzw.\ngrundsätzlichen Zweckumwandlung des Vereins, wobei nur Wesensveränderungen bzw. ein Bruch mit der Vergangenheit des Vereins gemeint sind. Dies\nist dann der Fall, wenn der Verein „ein völlig anderer“ wird, mithin seine Identität verändert (BSK ZGB I-Heini/Scherrer, Art. 74 N 1; ZK ZGB-Egger, Art. 74\nN 2). Ob eine Zweckänderung wesentlich ist, beurteilt sich vom Standpunkt\nder Mitglieder aus. Dabei ist nicht ihre subjektive Auffassung massgebend,\nsondern es kommt darauf an, ob der Zweck in einem Punkte geändert wird,\ndem sie bei ihrem Entschluss, dem Verein beizutreten, nach Treu und Glauben erhebliche Bedeutung beimessen durften (BGE 86 II 395, zitiert in\nBK ZGB-Riemer, Art. 74 N 8 und in BSK ZGB-Heini/Scherrer, Art. 74 N 7). In\ndiesem Sinne wesentlich ist vor allem die Änderung des unmittelbaren Tätigkeitsgebietes oder die Ausrichtung bzw. „Färbung“ des Vereins als politischer,\nreligiöser, ideeller oder wirtschaftlicher Verein (BK ZGB-Riemer, Art. 74 N 11\nf.). Unter Art. 74 ZGB fallen nicht nur eigentliche Umwandlungen des Zwecks,\nsondern auch das Beseitigen oder Hinzufügen eines wesentlichen\n(Haupt-)Zwecks des Vereins (BK ZGB-Riemer, Art. 74 N 13).\n\n"}