{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-25_2015-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a0de25c4a9be73587688418f1b41f2be"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-25_2015-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_25_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb7c98ac1b8047b766ca6fc9cff2c13be3de1ca073cc69de059e82db118fc46eae49c09e1fd0fe2d71ca4974e0996ef4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb7c98ac1b8047b766ca6fc9cff2c13be3de1ca073cc69de059e82db118fc46eae49c09e1fd0fe2d71ca4974e0996ef4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_25", "Checksum": "33ef0651e767fb72aad7ba4258d4f7ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Berufungsführer machen zunächst wie bereits vor Vorinstanz geltend, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Statuten von 1966/67 betreffend Vorbehalt der\nÜbernahme anderer Strassen mache keinen Sinn und laufe Art. 741 ZGB zuwider (KG-act. 1, Rz. 7).\n\nMit der Klage vom 12. November 2012 fochten die Berufungsführer den Beschluss betreffend Statutenänderung vom 26. April 2012 an, sodass dieser\nBeschluss bzw. die punktuellen Änderungen der Statuten Gegenstand des\nVerfahrens waren (vgl. Art. 75 ZGB). Der gerügte Satz 2 von Art. 2 Abs. 1 der\nStatuten wurde mit dem Beschluss vom 26. April 2012 nicht verändert und\nkonnte daher im vorinstanzlichen Verfahren nicht gerügt werden. Der Wortlaut\nder ursprünglichen Statuten von 1966/67 hätte vielmehr mittels Anfechtung\ndes Gründungsbeschlusses beanstandet werden müssen. Mit der Berufung\nwird der vorinstanzliche Entscheid angefochten (Art. 308 ZPO), sodass der\nGegenstand des Berufungsverfahrens– abgesehen von restriktiv anzuwendenden Ausnahmen (vgl. Art. 317 ZPO) – nicht weiter sein kann als der vorinstanzliche Streitgegenstand. Was vor Vorinstanz kein zulässiger Streitgegenstand war, kann auch im Berufungsverfahren nicht gerügt werden. Die\nKritik der Berufungsführer am ursprünglichen Wortlaut der Statuten ist somit\nKantonsgericht Schwyz 8\n\neine unzulässige Rüge, weshalb in diesem Punkt auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.\n\n5. Zur Hauptsache machen die Berufungsführer geltend, die Erwähnung\nder Feinerschliessungsstrassen „P.________“ und „I.________“ in Art. 2 der\nneuen Statuten stelle eine Zweckumwandlung dar, die keinem Vereinsmitglied\naufgenötigt werden dürfe (Art. 74 ZGB) und deshalb einstimmig beschlossen\nwerden müsse. Der Beschluss Nr. 3 vom 26. April 2012 sei aber nicht einstimmig gefasst worden (KG-act. 1; sinngemäss Vi-act. A.I/VII).\n\na) Art. 2 der Statuten der C.________ von 1966/67 lautet wie folgt\n(Vi-act. KB 4):\n\nDer Verein bezweckt die Instandhaltung der im Grundbuch Einsiedeln\neingetragenen Privatstrassen auf dem M.________, die von der öffentlichen Strasse Q.________ nach E abzweigen und den M.________ erschliessen, sowie der Kanalisation der Liegenschaften auf dem\nM.________. Die Übernahme anderer Strassen bleibt vorbehalten.\n\nDer Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:\n1. Zusammenfassung aller an den Quartierstrassen\nM.________ interessierten Anstösser in der C.________.\n2. Abschluss von Vereinbarungen über Kostenanteile für den\nStrassenunterhalt mit Anstössern, die der C.________ nicht\nangehören.\n3. Unterhalt der Strassen und der Kanalisation.\n\n4.-6. …\n\nMit Beschluss vom 26. April 2012 wurden folgende Änderungen (fettgedruckt,\nim Original standard) vorgenommen (Vi-act. KB 5):\n\nDer Verein bezweckt die Instandhaltung und Erneuerung der im Grundbuch Einsiedeln eingetragenen Privatstrassen E.________strasse\n(GB Nr. yy und xx), Stichstrasse P.________ (GB Nr. ww) und\nI.________ (GB Nr. vv, nur bis Laufmeter 320, letzteres gerechnet ab\nEinmündung der Privatstrassen in die M.________strasse), sowie die\nKanalisation der Liegenschaften auf dem M.________. Die Übernahme\nanderer Strassen bleibt vorbehalten.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nDer Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:\n1. Zusammenfassung aller an den Quartierstrassen\nM.________ interessierten Anstösser in der C.________.\n2. Abschluss von Vereinbarungen über Kostenanteile für Unterhalt und Erneuerung mit Anstössern, die der\nC.________ nicht angehören.\n3. Unterhalt und Erneuerung der Strassen und der Kanalisation.\n\n4.-6. …\n\nb) Die Vorinstanz erwog, die von den Berufungsführern monierte Änderung\nvon Art. 2 der Statuten sei keine einstimmig zu beschliessende Umwandlung\ndes Vereinszwecks. Bereits im alten Art. 2 sei vorbehalten worden, andere\nStrassen zu übernehmen. Die Vereinsgründer hätten damit gerechnet, dass\nzukünftige Bauvorhaben neue Erschliessungsstrassen bedingen würden.\nAuch die Berufungsführer hätten bei ihrem Vereinseintritt damit rechnen müssen, dass zukünftig weitere zu erstellende Erschliessungsstrassen vom Vereinszweck umfasst würden. Der Zweck des Vereins sei, für die dortigen Erschliessungsstrassen eine vereinsmässig strukturierte Verwaltung zu haben,\nwelche die Instandhaltung der Erschliessungsstrassen sicherstelle (E. 13).\n\nDie Berufungsführer wenden dagegen ein, sie hätten bei ihrem Vereinseintritt\nnicht damit rechnen müssen, dass zukünftig weitere Erschliessungsstrassen\nvom Vereinszweck umfasst würden, weil bereits ihre Zufahrt ab der\nN.________strasse nicht davon erfasst sei. Die Feinerschliessungsstrassen\n„P.________“ und „I.________“ hätten nie zur N.________strasse gehört und\nwürden nicht von der öffentlichen Strasse Q.________ abzweigen. Sie seien\nnicht vom Zweck der Instandhaltung der N.________strasse umfasst\n(KG-act. 1).\n\nc) Vorab ist zu prüfen, ob es sich bei der monierten Statutenänderung um\neine Zweckänderung bzw. –umwandlung handelt, oder ob der geänderte\nWortlaut noch unter den ursprünglichen Zweck fällt. Dabei ist in materieller\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nHinsicht umstritten, ob sich der ursprüngliche Zweck lediglich auf die\nE.________strasse bezieht oder ob weitere Strassen vom Zweck erfasst sind.\n\n"}