{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-25_2015-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a0de25c4a9be73587688418f1b41f2be"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-25_2015-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_25_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb7c98ac1b8047b766ca6fc9cff2c13be3de1ca073cc69de059e82db118fc46eae49c09e1fd0fe2d71ca4974e0996ef4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb7c98ac1b8047b766ca6fc9cff2c13be3de1ca073cc69de059e82db118fc46eae49c09e1fd0fe2d71ca4974e0996ef4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_25", "Checksum": "33ef0651e767fb72aad7ba4258d4f7ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Juli 2015 beantragt die C.________ (nachfolgend Berufungsgegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger/Berufungsführer\n(KG-act. 8).\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den\nErwägungen eingegangen.\n\nin Erwägung:\n\n1. Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil (Endentscheid) ist die\nBerufung bei einem Streitwert von Fr. 60‘000.00 (angefochtener Entscheid,\nE. 19) zulässig (Art. 308 ZPO). Das Kantonsgericht Schwyz ist zuständig zur\nBeurteilung von Berufungen in Zivilsachen (§ 12 Abs. 1 JG).\n\n2. In formeller Hinsicht beantragen die Berufungsführer, die aus dem Recht\ngewiesene Klage vom 24. Februar 2014 sei inklusive Beilagen wieder zu den\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nAkten zu nehmen. Zur Begründung führen sie aus, es habe kein Grund bestanden, die Klage aus dem Recht zu weisen und in der Folge sei ihnen nahe\ngelegt worden, einen neuen Anwalt beizuziehen.\n\nDie Vorinstanz wies die Klage vom 24. Februar 2014 mit der Begründung aus\ndem Recht, die Berufungsführer hätten bereits am 10. November 2012\n(recte: mit Postaufgabe am 12. November 2012) eine Klage eingereicht. Eine\nPartei könne nicht zwei Klageschriften einreichen (Vi-act. D.22).\n\nAm 12. November 2012 reichten die Berufungsführer eine begründete Klage\nmit Beilagen betreffend Anfechtung von Vereinsbeschlüssen gegen den Berufungsgegner ein (Vi-act. A.I). Nach Eingang der Klageantwort vom 11. Januar\n2013 (Vi-act. A.II) trat das Bezirksgericht Einsiedeln am 19. Februar 2013 auf\ndie Klage nicht ein (Vi-act. A.III). Das Kantonsgericht wies die Sache in Gutheissung der Berufung an das Bezirksgericht Einsiedeln zur Neubeurteilung\nzurück (Vi-act. A.IV, ZK1 2013 14). Daraufhin wurde den Klägern eine Nachfrist angesetzt, um die fehlende Klagebewilligung nach Durchführung eines\nentsprechenden Schlichtungsverfahrens nachzureichen (Vi-act. D.15).\nSchliesslich reichten die Kläger, inzwischen anwaltlich vertreten durch\nRechtsanwalt H.________, die vollumfänglich begründete Klage vom 24. Februar 2014 mit Beilagen ein.\n\nDer in der Zivilprozessordnung vorgegebene ordentliche Verfahrensablauf vor\nerster Instanz sieht vor, dass nach Einreichung der Klage (Art. 220 f. ZPO) die\nKlageantwort eingeholt wird (Art. 222 ZPO). Die klagende Partei kann sich in\nder Folge entweder anlässlich eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 225 ZPO)\noder im Rahmen ihres mündlichen Parteivortrages (Art. 228 ZPO) nochmals\näussern. Die Einreichung einer zweiten Klagebegründung ist hingegen nicht\nvorgesehen und angesichts der erwähnten zweimaligen Äusserungsmöglichkeit nicht notwendig. Die Vorinstanz wies denn auch die Kläger darauf hin,\ndass sie neue Vorbringen und neue Beilagen anlässlich der Replik einreichen\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nkönnten (Vi-act. D.22). Am geschilderten Verfahrensablauf ändert sich auch\nnichts, wenn zwischenzeitlich ein Nichteintretensentscheid gefällt und die\nStreitsache auf Berufung hin wieder an die erste Instanz zurückgewiesen wird.\nMit der Rückweisung wird das Verfahren in den Stand vor Erlass des Nichteintretensentscheides versetzt. Ein Anspruch auf nochmalige Durchführung von\nrechtmässig erfolgten und durch den Rückweisungsentscheid nicht aufgehobenen Verfahrenshandlungen besteht nicht. Der weitere Verfahrensablauf\nwird durch die richterliche Prozessleitung bestimmt (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Mit\nder Verfügung vom 28. November 2013 setzte die Vorinstanz nur Frist an, um\ndie fehlende Klagebewilligung nachzureichen, nicht jedoch eine (nochmalige)\nKlage (Vi-act. D.15). Sodann hat ein Wechsel bzw. Wegfall der anwaltlichen\nVertretung während des Verfahrens keinen Einfluss auf den Verfahrensablauf.\nDie Vorinstanz wies demnach die Klage vom 24. Februar 2014 zu Recht aus\ndem Recht, sodass die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.\n\n3. Des Weiteren machen die Berufungsführer geltend, sie hätten die Sitzverlegung des Beklagten nicht angefochten, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Sitz faktisch schon seit ca. 1969 nach Einsiedeln verlegt\nworden sei.\n\nDie Vorinstanz erwog, mit Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage sei formell auch\ndie Sitzverlegung angefochten worden, es fehle jedoch eine entsprechende\nBegründung. Ausserdem bedürfe die Sitzverlegung nicht der Einstimmigkeit,\nsodass die Klage diesbezüglich abzuweisen sei (E. 9).\n\nMit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage wurde u.a. der „Beschluss Nr. 3“\nder ausserordentlichen Generalversammlung vom 26. April 2012 angefochten.\nDie Generalversammlung hat unter dem Traktandum 3 über die Statutenänderungen gemäss separatem Beilageblatt beraten (Kurzprotokoll: Vi-act. KB 5).\nDer Entwurf der Statutenänderungen (Vi-act. KB 8) betraf einerseits Art. 1\n(Sitzverlegung) und andererseits Art. 2 (Zweck und Aufgaben des Vereins).\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nDer im Kurzprotokoll vermerkte Beschluss unter Traktandum 3 differenziert\nnicht zwischen dem Beschluss über Art. 1 und Art. 2 der Statuten. Auch das\nRechtsbegehren Ziff. 1 der Klage bezieht sich auf den „Beschluss Nr. 3“ als\nGanzes. Folglich hatten sämtliche Statutenänderungen, d.h. inklusive Sitzverlegung, als angefochten zu gelten. Die Vorinstanz musste davon ausgehen,\ndass die Kläger auch die Sitzverlegung anfochten, weshalb sie das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage zu Recht auch in diesem Punkt prüfte. Der Klage ist\nhingegen betreffend der monierten Sitzverlegung keine Begründung zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt nicht einmal hätte auf die\nKlage eintreten müssen. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.\n\n"}