4. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 reduziert mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ausserrechtlich zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘199‘621.90 (2 x Fr. 599‘810.95). Kantonsgericht Schwyz 54