3. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von pauschal Fr. 26‘000.00 werden dem Berufungsführer zu 3/5, mithin im Umfang von Fr. 15‘600.00, und den Berufungsgegnerinnen 1 und 2 zu 2/5 unter solidarischer Haftbarkeit, im Umfang von Fr. 10‘400.00, auferlegt. Sie werden von den geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Die Berufungsgegnerinnen haben dem Berufungsführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz den Betrag von Fr. 400.00 zu bezahlen.