9. Die Verfahrenskosten von Fr. 20‘287.00 werden den Klägerinnen zu 2/5, mithin im Umfang von 8‘114.80, und dem Beklagten 1 zu 3/5, mithin im Umfang von Fr. 12‘172.20, überbunden. Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat der Beklagte 1 den Klägerinnen 1 und 2 Fr. 2‘385.20 zu bezahlen. 10.Der Beklagte 1 hat die Klägerinnen ausserrechtlich mit Fr. 7‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen. Im Übrigen werden die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.