2. Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen 1+2 am Nachlass gemäss Disp.- Ziff. 1 vorstehend zu je 6/15, mithin im Umfang von je Fr. 342‘279.50, und die Beklagten 1-3 zu je 1/15, mithin im Umfang von je Fr. 57‘046.60, berechtigt sind. Kantonsgericht Schwyz 53 4. Der Beklagte 1 wird im Sinne der Erwägungen verpflichtet, den Klägerinnen 1+2 je Fr. 379‘555.00 zu bezahlen.