1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts March vom 2. Oktober 2014 in Dispositiv-Ziffer 5, 6 und 7 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. 2. In teilweiser Gutheissung der Berufung und Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 2. Oktober 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 1. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass sich der zu teilende Nachlass des I.________ sel. wie folgt zusammensetzt: