BGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). Das Gesamthonorar eines Rechtsvertreters ist angesichts des Aufwandes, der Schwierigkeit und des Streitwerts somit bei vollständigem Obsiegen im Berufungsverfahren ermessensweise auf Fr. 15‘000.00 festzulegen. Nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 (reduziert) mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen;- Kantonsgericht Schwyz 52 erkannt: