Das Honorar für das Berufungsverfahren beträgt folglich rund Fr. 2‘400.00 (20 % von Fr. 12‘000.00) bis Fr. 25‘200.00 (60 % von Fr. 42‘000.00). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der schwyzerische Gebührentarif die Gerichte nicht verpflichtet, eine Kostennote einzuholen (ZK1 2012 6 vom 11. Dezember 2012, E. 3/c/aa; ZK2 2013 34 vom 5. September 2013, E. 8a; vgl. BGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2).