b) Das vorliegende Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren erweist sich als aufwändig. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich daher – in Anwendung von § 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege (GebO, SRSZ 173.111) – eine Entscheidgebühr von pauschal Fr. 26‘000.00 zu erheben. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beru- fungs- und Anschlussberufungsverfahrens dem Berufungsführer zu 3/5, mithin im Umfang von Fr. 15‘600.00 und den Berufungsgegnerinnen 1 und 2 zu 2/5, mithin im Umfang von Fr. 10‘400.00, unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.