Die Vorinstanz hat den Rechtsvertretern für das vorinstanzliche Verfahren eine Grundentschädigung von Fr. 35‘000.00 für den Fall des vollumfänglichen Obsiegens zugesprochen. Nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 für das vorinstanzliche Verfahren (reduziert) mit Fr. 7‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.