Die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 sind mit ihrer Forderung von je Fr. 599‘810.95 im Berufungsverfahren zu gut 3/5 durchgedrungen. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist deshalb entsprechend anzupassen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20‘287.00 sind dem Berufungsführer folglich zu 3/5, mithin im Umfang von Fr. 12‘172.20, und den Berufungsgegnerinnen 1 und 2 zu 2/5, mithin im Umfang von Fr. 8‘114.80, aufzuerlegen.