D/1 und D/2). Den verzichtenden Berufungsgegnerinnen 3 und 4 (Beklagten) auferlegte die Vorinstanz keine Prozesskosten. Die Kantonsgericht Schwyz 50 Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 20‘287.00 den Berufungsgegnerinnen 1 und 2 zu 1/4, mithin im Umfang von Fr. 5‘072.00, und dem Berufungsführer zu 3/4, mithin im Umfang von Fr. 15‘215.00. Zudem verpflichtete sie den Berufungsführer, die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 mit Fr. 17‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausserrechtlich zu entschädigen.