a) Mit Verfügung vom 15. März 2010 stellte die Vorinstanz den Berufungsgegnerinnen 3 und 4 (Beklagten) die Klageschrift zu und setzte ihnen Frist zur Einreichung der Klageantwort. Gleichzeitig räumte die Vorinstanz den Berufungsgegnerinnen 3 und 4 (Beklagten) die Möglichkeit ein, auf eine Teilnahme am Prozess zu verzichten. Dafür stellte ihnen die Vorinstanz eine vorformulierte Erklärung zur Verfügung. Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung bestätigten die Berufungsgegnerinnen 3 und 4 (Beklagten), dass sie auf eine Prozessteilnahme verzichten und sich dem gerichtlichen Entscheid vorbehaltlos unterziehen werden (Vi-act. D/1 und D/2).