Solche notwendigen Streitgenossen führen den Prozess gezwungenermassen gemeinsam. Konsequenterweise haben sie deshalb die Prozesskosten in der Regel gemeinsam und solidarisch zu tragen, wobei das Gericht den auf die verschiedenen Personen entfallenden Anteil an den Prozesskosten nach Ermessen bestimmt (Sterchi, a.a.O., N 11 zu Art. 106 ZPO; Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 106 ZPO). Im Übrigen haben die Streitgenossen je einzeln einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, sofern sie mit Grund durch verschiedene Vertreter anwaltlich vertreten sind (Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 106 ZPO mit Verweis auf BGE 125 III 138, E. 2.d).