Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die Erbteilungsklage eines Erben richtet sich gegen alle übrigen Erben als notwendige Streitgenossenschaft (Gross/Zuber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., N 19 zu Art. 70 ZPO mit Verweis auf BGE 130 III 550). Solche notwendigen Streitgenossen führen den Prozess gezwungenermassen gemeinsam.