Hinsichtlich der vom Berufungsführer erstellten Liste des Erbschaftsinventars trug die Vorinstanz den Parteien auf, diese Gegenstände einvernehmlich zu verteilen, weil ein separates Gutachten darüber unverhältnismässig sei und der Anteil dieser Objekte am Gesamtnachlass gering sei. Dies blieb im Beru- fungs- und Anschlussberufungsverfahren unbestritten.