d) Wie die Vorinstanz bereits korrekt festgehalten hat, hat der Erblasser den Berufungsführer zum Willensvollstrecker ernannt. Der Berufungsführer ist deshalb für die Durchführung der Teilung des Nachlasses zuständig. Er ist anzuweisen, die Teilung im Sinne der Erwägungen zu vollziehen. Er wird aus den Aktiven vorweg die Todesfallkosten und die Schlussrechnung des Seniorenheims zu bezahlen haben. Schliesslich hat der Berufungsführer den Berufungsgegnerinnen deren Pflichtteil von je Fr. 379‘555.00 auszubezahlen.