führer sowie den Berufungsgegnerinnen 3 und 4 je 1/15, d.h. je rund Fr. 57‘046.60 zu (Vi-act. B/7). Den Berufungsgegnerinnen 1 und 2 steht je 6/15, d.h. je rund Fr. 342‘279.50 zu (Vi-act. B/7). Damit ist der Pflichtteil von Fr. 379‘555.00 der Berufungsgegnerinnen 1 und 2 im Umfang von Fr. 37‘275.50 verletzt. Die Zuwendung der Liegenschaft vom Erblasser an den Berufungsführer ist deshalb um Fr. 74‘551.00 herabzusetzen.