c) Zur Bestimmung des effektiv zu teilenden Nachlasses ist auf den Wert zum Zeitpunkt der Teilung abzustellen (Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 474 ZGB). Es ist deshalb auf die aktuellsten Kontoauszüge, welche dem Gericht vorliegen, abzustellen. Im Berufungsverfahren haben die Parteien keine aktuellen Kontoauszüge eingereicht. Zur Feststellung der Teilungsmasse ist deshalb auf die vorinstanzlichen Akten abzustellen (Vi-act. C/41, C/42 und C/43). Dabei ist die herabsetzbare Zuwendung von Fr. 1‘666‘226.90 nicht zu berücksichtigen. Die Zuwendung ist lediglich herabzusetzen, soweit der Pflichtteil verletzt ist.