Sparkonto Nr. uu - Fr. 1‘666‘226.90 herabsetzbare Zuwendung aus Liegenschaftsübertragung Fr. 2‘557‘416.77 Total Aktiven Die Todesfallkosten belaufen sich unbestrittenermassen auf Fr. 21‘050.00. Auch die Schlussrechnung des N.________s blieb im Berufungsverfahren unbestritten (Vi-act. B/17). Nach den Erwägungen ist dem Berufungsführer weder ein Lidlohn noch ein Willensvollstreckerhonorar anzurechnen. Passiven: - Fr. 21‘050.00 Todesfallkosten - Fr. 6‘000.00 Schlussrechnung N.________ Fr. 27‘050.00 Total Passiven