b) Zur Berechnung des Pflichtteils ist auf das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen (Art. 474 Abs. 1 ZGB; Nertz, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., N 7 ff. zu Art. 474 ZGB). Dabei sind die Schulden des Kantonsgericht Schwyz 46 Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen (Art. 474 Abs. 2 ZGB). Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind (Art. 475 ZGB).