6. a) Im Berufungsverfahren ist unumstritten, dass im Nachlass der Mutter H.________ sel. keine Vermögenswerte vorhanden sind. Auf den Berufungsantrag Ziffer 2 des Berufungsführers ist deshalb nicht einzutreten, zumal er dieses Rechtsbegehren ohnehin nicht begründete. Die Parteien haben denn auch nicht bestritten, dass sie am Nachlass der H.________ sel. zu je 1/10 berechtigt sind. Aus diesem Grund ist vorzumerken, dass Dispositiv-Ziffern 5 und 6 im Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwuchsen.