5. a) Der Berufungsführer macht im Berufungsverfahren ein Willensvollstreckerhonorar von pauschal Fr. 18‘000.00 geltend. Die Ausrichtung eines Willensvollstreckerhonorars sei bei den vorinstanzlichen Berechnungen unberücksichtigt geblieben (KG-act. 1 Ziff. 13). Dagegen wenden die Berufungsgegnerinnen ein, ein Willensvollstreckerhonorar sei nicht geschuldet. Dies sei mit nichts belegt. Im Übrigen handle es sich um ein unzulässiges Novum. Diese Position sei bei den Nachlassaktiven (recte: Nachlasspassiven) nicht zu berücksichtigen (KG-act. 7 Ziff. 60 S. 32).