Es wurde bereits festgestellt, dass sowohl dem Erblasser als auch dem Berufungsführer das grobe Missverhältnis von über Fr. 900‘000.00 zwischen Verkehrswert und effektivem Kaufpreis bewusst gewesen sein muss (vgl. E. 5/d/bb). Daran ändert nichts, dass der Berufungsführer noch immer geltend macht, das Grundstück sei ihm zum Ertragswert anzurechnen. Angesichts des erheblichen Missverhältnisses zwischen Verkehrswert und effektiv bezahltem Kaufpreis und der Tatsache, dass es sich beim Grundstück GB xx um den einzigen wesentlichen Vermögenswert handelt, muss dem Berufungsführer bewusst gewesen sein, dass durch die Übertragung des Grundstücks die Pflichtteile verletzt werden.