cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsführers mussten die Berufungsgegnerinnen nicht den Nachweis der Bösgläubigkeit erbringen, sondern lediglich das eindeutige Fehlen von gutem Glauben (Honsell, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 31 zu Art. 3 ZGB). Das Grundstück GB xx stellt unbestrittenermassen den einzigen grossen Vermögenswert im Nachlass des Erblassers dar. Es wurde bereits festgestellt, dass sowohl dem Erblasser als auch dem Berufungsführer das grobe Missverhältnis von über Fr. 900‘000.00 zwischen Verkehrswert und effektivem Kaufpreis bewusst gewesen sein muss (vgl. E. 5/d/bb).