Im Berufungsverfahren rügt der Berufungsführer, die im Urteil gemachten Ausführungen würden zu kurz greifen. Bis heute gehe er davon aus, dass es sich beim Kauf der Liegenschaft nicht um eine gemischte Schenkung handle. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Nachweis der Bösgläubigkeit oder fehlenden Aufmerksamkeit zu erbringen, der den Schutz des guten Glaubens aufhebe. Dabei trage aber die Gegnerschaft des gutgläubigen Berufungsführers die Beweislast hierzu. Insofern leide das angefochtene Urteil auch hier unter einem erheblichen Mangel (KG-act. 1 Ziff. 12.5).