das grösste Aktivum darstelle und der Verzicht auf Gewinnansprüche des Vaters die Pflichtteile der Klägerinnen verletze. Jedenfalls habe der Beklagte immer mit einer Herabsetzung rechnen müssen (Vi-act. A/Replik S. 17). Die Vorinstanz hat dem Berufungsführer die Gutgläubigkeit abgesprochen, weil der Beklagte damit habe rechnen müssen, dass der Kauf der Liegenschaft zu einem so tiefen Preis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Pflichtteilsverletzung anderer Erben nach sich ziehen würde (angefochtenes Urteil, E. 5.7).