f) aa) Der Berufungsführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei gutgläubig und zur Zeit des Erbgangs nicht mehr bereichert gewesen, weshalb er nach Art. 528 Abs. 1 ZGB nicht zur Rückerstattung verpflichtet sei (Vi-act. A/Klageantwort Ziff. 4.2). In ihrer Replik machten die Berufungsgegnerinnen geltend, dass dem Berufungsführer die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern bekannt gewesen seien. Er habe gewusst, dass der Hof bei Weitem Kantonsgericht Schwyz 43