Berufungsgegnerinnen 3 und 4 geschenkt hat, bei der Ausgleichung noch nicht berücksichtigt worden, weshalb diese bei der Herabsetzung hinzuzurechnen sind. Die Hinzurechnung muss stattfinden, obwohl der Berufungsführer als Zuwendungsempfänger unentgeltlich über den Gegenstand verfügt hat (vgl. Weimar, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Erbrecht, Band III, Bern 2009, N 40 zu Art. 475 ZGB).