Zum Zeitpunkt des Erbgangs am ________ war die Liegenschaft GB xx Fr. 1‘415‘000.00 wert (Vi-act. D/30). Es ist dem Berufungsführer und den Berufungsgegnerinnen zuzustimmen, dass die abparzellierten GB tt, ss, rr und pp bereits bei der Ausgleichung berücksichtigt wurden und daher beim Herabsetzungstatbestand nicht erneut zu berücksichtigen sind. Hingegen sind die Parzellen GB qq und oo, die der Berufungsführer den Kantonsgericht Schwyz 42