Danach wird für die Ermittlung des Ausgleichungs- resp. Herabsetzungswerts auf das bei Ausrichtung der Zuwendung bestehende, in einer Quote ausgedrückte Verhältnis zwischen dem entgeltlichen und dem unentgeltlichen Teil abgestellt. Wertveränderungen werden anhand dieser Quote berücksichtigt, so dass sie sich gleichmässig auf den entgeltlichen und den unentgeltlichen Teil der Zuwendung auswirken (Eitel, a.a.O., N 27 zu Art. 630 ZGB). Die Formel zur Berechnung des herabsetzbaren Betrages stellt sich demnach wie folgt dar: Wert der Liegenschaft beim Erbgang x effektiv geschenkter Teilbetrag Wert der Liegenschaft bei Vertragsschluss