Vertragsabschlusses abzustellen. Die Höhe des ausgleichungspflichtigen Betrages errechnet sich dagegen nach dem Wert der Zuwendung zur Zeit des Erbganges (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Für die Herabsetzung gelten dieselben Bewertungsgrundsätze wie für die Ausgleichung (Art. 537 Abs. 2 ZGB). Beim gemischten Geschäft ist für die Festsetzung des ausgleichungs- bzw. herabsetzungspflichtigen Betrages ebenfalls der Zeitpunkt des Erbganges massgebend (BGE 98 II 352 E. 5a m.H.a. BGE 45 II 13 und Moser, Die Ausgleichung gemischter Schenkungen nach schweizerischem Erbrecht, Diss. Bern 1963, S. 55).