Der Zuwendungswille des Erblassers ist deshalb gegeben. Nach dem Gesagten liegt bei der Hofübertragung vom Erblasser auf den Berufungsführer eine herabsetzungsfähige Zuwendung i.S.v. Art. 527 Ziff. 1 ZGB vor. e) Bei der gemischten Schenkung kommt der Wertunterschied zwischen den beiden Leistungen als Gegenstand der Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungspflicht in Frage (BGE 98 II 352 E. 3a). Für die Frage, ob bei einem gemischten Geschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis bestehe, ist auf die Verhältnisse zur Zeit des Kantonsgericht Schwyz 41