Dies deutet darauf hin, dass dem Erblasser bewusst war, dass eine gemischte Schenkung vorliegt, andernfalls wäre kein Ausgleichungsdispens notwendig gewesen. Die Diskrepanz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis betrug zum Zeitpunkt des Kaufes über Fr. 900‘000.00. Nachdem das Wissen des Erblassers um die Differenz umso wahrscheinlicher ist, je grösser die Diskrepanz ist, muss dem Erblasser das enorme Missverhältnis bewusst gewesen sein. Es ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass dem Erblasser und seinem Sohn vor diesem Hintergrund das Wissen um den niedrigen Kaufpreis nicht abgesprochen werden kann. Der Zuwendungswille des Erblassers ist deshalb gegeben.