Wille des Erblassers nicht absolut schlüssig festgestellt werden, müsse ohnehin von anderen, äusseren Elementen auf diesen inneren Willen geschlossen werden. Je grösser die Diskrepanz zwischen tatsächlichem Wert und vertraglich festgelegtem Preis, umso wahrscheinlicher sei das Wissen des Erblassers um die Differenz. Diesen Umstand gelte es bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (ZR 110 Nr. 31).