tung für den Erblasser nicht bloss erkennbar, sondern von diesem auch tatsächlich erkannt worden sein müsse, wobei in der Folge ohne nähere Begründung ausgeführt worden sei, eine andere Lösung lasse sich trotzdem nicht rechtfertigen. In einem geeigneten Fall werde auf die Kritik der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzugehen sein (vgl. BGE 126 III 171 E. 3b/cc; BGer 5A_587/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3.1-3.3). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erwog in diesem Zusammenhang in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2010 unter anderem, sachgerechter und praktikabler als die Erkennbarkeit genügen zu lassen, erschiene es, das Beweismass etwas flexibel zu handhaben.