Da an dieser Rechtsprechung von namhaften Autoren Kritik geübt wurde (vgl. Eitel, Berner Kommentar, Das Erbrecht, Band III, Bern 2004, N 117 ff. zu Art. 626 ZGB), hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung zwar die Frage aufgeworfen, ob an der bisherigen Praxis festzuhalten sei, wonach den Parteien in subjektiver Hinsicht die Zuwendungsabsicht tatsächlich bewusst sein müsse, oder ob eine solche Absicht bereits dann vorliege, wenn sie erkennbar gewesen wäre, was bei einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu vermuten wäre.